Zum 01.10.2021 ist die neue Promotionsordnung der TUM samt neuem Statut der TUM-GS in Kraft getreten. Das bedeutet, dass die dortigen Regelungen und Anforderungen grundsätzlich für alle Promovierenden gelten.
Für Promovierende, die vor dem 01.10.2021 Antrag auf Eintragung in die Promotionsliste gestellt haben, sind einige Paragraphen ausgenommen. In den Schlussbestimmungen in §29 (PromO) und §19 (Statut) können Sie nachlesen, um welche es sich handelt.
Mit einem freiwilligen Wechsel in die neueste Fassung der Promotionsordnung und des TUM-GS Statuts entfallen für Sie diese Ausnahmen und es gelten alle Anforderungen an Ihr Promotionsvorhaben gemäß der neuen Promotionsordnung. Sie sollten daher vor einem Wechsel gründlich abwägen, ob ein Wechsel für Sie Sinn macht oder ggf. auch zu Nachteilen führen kann.
Ist der freiwillige Wechsel in die neue PromO was für mich?
Hier klicken für die Checkliste zur einfachen Entscheidung über den PromO Wechsel.
Einen Antrag auf Wechsel der Promotionsordnung können Sie in Ihrem DocGS-Account unter Änderung von Promotionsmerkmalen stellen. Der Wechsel muss vor Einreichen der Dissertation erfolgt und vollzogen sein.
Für den Erwerb des Dr. med. (dent.) sci. (Translationale Medizin), des Dr. rer. nat. (Experimentelle Medizin) und des Ph.D. Medical Life Science and Technology gilt in der neuen Promotionsordnung eine Besonderheit. Um das Qualifizierungselement Diskussion in der internationalen Fachöffentlichkeit zu erfüllen, müssen Sie eine der folgenden Konstellationen nachweisen:
- akzeptierte Erstautorpublikation in einem internationalen Journal mit Peer-Review-Verfahren, oder
- akzeptierter Erstautortagungsbeitrag bei internationaler Tagung mit Peer-Review-Verfahren in Verbindung mit einer eingereichten Erstautorpublikation in einem internationalen Journal mit Peer-Review-Verfahren, oder
- akzeptierter Erstautortagungsbeitrag bei internationaler Tagung mit Peer-Review-Verfahren in Verbindung mit einer angenommenen Coautorpublikation in einem internationalen Journal mit Peer-Review-Verfahren
Die TUM School of Medicine and Health hat entschieden, dass eine Mediendissertation zum Erwerb eines von der School verliehenen Doktorgrades (unabhängig von der für Sie gültigen Promotionsordnung) grundsätzlich nicht möglich ist.